Kunsttherapie, kreative Selbsterfahrung und psychosomatische Grundversorgung in Fürth

 Seelenbilder 

 
Ihr kreativer Weg zu mehr Klarheit & innerer Stärke

 

 

Sie müssen nicht malen oder zeichnen können!

Honorar

 

 

Für eine Sitzung von 60 (-90) Minuten berechne ich 90 €.
Einschließlich sämtlicher benötigter Materialien für die Kunst- und Gestaltungstherapie.
 
Bitte sagen Sie bei Krankheit oder sonstiger Verhinderung mindestens 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin ab. Der Termin ist nur für Sie geblockt und kann nicht kurzfristig an einen anderen wartenden Menschen vergeben werden.
 
Bei Fernbleiben vom Termin ohne rechtzeitige Absage (Telefon, Email) muss ich Ihnen die vereinbarte Sitzung leider in voller Summe in Rechnung stellen.
 
 
 
 
Meine Privatärztliche Praxis richtet sich zuallererst an Selbstzahler. Kostenübernahmen können von Ihnen selbst vorher beantragt werden; siehe hierzu weiter unten bei Kostenübernahme durch Krankenkassen?
 
Ich habe bewusst keine Zulassung bei der Kassenärztlichen Vereinigung, somit ist eine Abrechnung für gesetzlich und privat Versicherte erstmal nicht vorgesehen.
 
Dies hat für beide Versicherungsmodalitäten den Vorteil, dass Sie sich nicht einer psychiatrischen Diagnosestellung aussetzen müssen. Es werden keine Inhalte oder Daten der Gespräche für eine Beantragung einer eventuellen Kostenübernahme dokumentiert, was sich auf den Abschluss von Versicherungen oder Arbeitsverträgen und Verbeamtungen auswirken könnte.
 
Zusätzlich haben Sie dadurch bei mir als Selbstzahler auch den Vorteil einer kurzfristig möglichen Terminvereinbarung. Sie müssen nicht auf die Bearbeitung und Genehmigung einer Kostenübernahme warten.
 
Kostenübernahme durch Krankenkassen?
Gerne können Sie jedoch selbst mit Ihrer jeweiligen Krankenkasse oder Beihilfe Kontakt aufnehmen und anfragen, ob die Kosten ganz oder anteilig übernommen werden. 
Hierfür muss der Haus- oder Facharzt für Sie ein Rezept über 20 Stunden Kunsttherapie ausstellen, auf dem sowohl die Diagnose, als auch explizit Kunsttherapie als Therapieform aufgeführt werden. Die Kopie dieses Rezeptes reichen Sie selbst in einem schriftlichen Antrag bei Ihrer Krankenkasse ein und klären vor der Behandlung ab, ob und wieweit die Kosten übernommen werden oder Zuschüsse gewährt werden. 
In jedem Einzelfall kann bei der jeweiligen Krankenkasse des Klienten angefragt werden, ob einen Kostenübernahme denkbar ist. Obgleich die Kostenerstattung durch die Krankenkassen noch wenig bekannt ist, dürfen die Krankenkasse die Kunsttherapie abzüglich eines Eigenanteils von 10% finanzieren.
 
Weitere Kostenträger
Eine weitere Finanzierungsmöglichkeit ist die Abrechnung über private Zusatzversicherungen des Klienten. Ist der Kunsttherapeut zur Ausübung der Heilkunde qualifiziert, können privat versicherte Klienten diese als Psychotherapie abrechnen. Generell muss immer ein Antrag zur Kostenübernahme gestellt werden, dem eine Verordnung für Kunsttherapie des behandelnden Arztes beigelegt werden sollte.

Zitat aus: [https://www.hfwu.de/fileadmin/user_upload/IAF/Dokumente/Finanzierung_Kunsttherapie_2015.pdf]

 

 

Manche Berufskrankenkassen oder Gesetzliche Krankenversicherungen übernehmen die Kosten im Sinne einer Einzelfallentscheidung. Das hängt aber von Ihrem Vertrag ab.
Eine Erstattung der Kosten für ganzheitliche Psychotherapie durch gesetzliche und private Krankenkassen ist bei entsprechenden Zusätzen oder Vereinbarungen möglich, jedoch nach wie vor nicht die Regel.
Wenn Sie allerdings nachweisen können, dass Sie in den nächsten 2 – 3 Monaten keinen Therapieplatz bei einem kassenzugelassenen Therapeuten in Ihrer Nähe bekommen, dann können Sie von Ihrer Krankenkasse verlangen, dass sie die Kosten für die therapeutische Intervention übernimmt, da die gesetzlichen Krankenkassen verpflichtet sind, die Versorgung der Versicherten sicherzustellen. Die Therapeutin/ der Therapeut muss allerdings die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde nachweisen können. Diese Erlaubnis habe ich.
Für den Nachweis notieren Sie sich bitte Namen und Adressen und Tag der Anfrage der von Ihnen kontaktierten Kassen-Therapeuten, die keinen Therapieplatz in naher Zukunft anbieten können, und reichen die Liste zusammen mit einem entsprechenden Schreiben und dem Betreff: „Antrag auf Kostenübernahme einer ganzheitlichen Psychotherapie nach dem Sozialgesetzbuch gemäß 13 II SGB V“ bei Ihrer Krankenkasse ein. Der § 13 Absatz 3 SGB V Sozialgesetzbuch gibt folgende Regelung vor: „Konnte die Krankenkasse eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen oder hat sie eine Leistung zu Unrecht abgelehnt und sind dadurch Versicherten für die selbst beschaffte Leistung Kosten entstanden, sind diese von der Krankenkasse in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die Leistung notwendig war.“

 

Die Kosten werden ab Erstattungsdatum übernommen, weshalb es sich empfiehlt, bei Ihrer Krankenkasse vor Beginn der Therapie einen Antrag auf Kostenerstattung zu stellen. Sollten Sie aber nicht so lange warten können, können Sie alternativ die Therapie sofort beginnen und bis zur Kostenübernahme die Therapiestunden selbst bezahlen.
Selbst bezahlte Therapiekosten können Sie steuerlich geltend machen. Sie werden als außergewöhnliche Belastung anerkannt
(§ 33 EStG).
 
Altenhilfe
Altenhilfe ist eine Sozialleistung als Hilfe speziell für alte Menschen in besonderen Lebenslagen nach dem zwölften Sozialgesetzbuch. Je nach Klient sollen die Leistungen der Altenhilfe individuell angepasst und auf die Wünsche des Klienten abgestimmt werden. Der Terminus „alte Menschen“ ist nicht definiert. Da Altenhilfe auch vorbereitend zu den Anforderungen des Alters erbracht werden soll, können die Leistungen der Altenhilfe bereits nach Austritt aus dem Berufsleben, mit dem Anspruch auf Leistungen der Rentenversicherung, erbracht werden. Die möglichen Leistungen der Altenhilfe werden nach § 71 Abs.2 SGB XII mit dem Wort „insbesondere“ eingeleitet und stellen keine abschließende Aufzählung dar. Somit können diese Leistungen neben den im Paragraphen Aufgeführten z.B. einen kunsttherapeutische Begleitung sein.

Zitat aus: [https://www.hfwu.de/fileadmin/user_upload/IAF/Dokumente/Finanzierung_Kunsttherapie_2015.pdf]

 
Eingliederungshilfe
Nach der Prüfung, ob einen Behinderung nach § 2 SGB IX vorliegt oder eine solche zu drohen scheint, ist der Anspruch auf Eingliederungshilfe für besondere Relevanz für die Kunsttherapie. Leistungen der Eingliederungshilfe können Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (§ 26 SGB IX), Leistungen zur Früherkennung und Frühförderung (§ 30 SGB IX) oder Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (§§ 55 und 56 SGB IX) sein. Eingliederungshilfe ist eine Unterstützung zur Teilhabe und Rehabilitation für körperlich, geistig oder seelisch wesentlich behinderte Menschen. Behinderungsbedingte Nachteile sollen ausgeglichen und die gleichberechtigte Teilhabe am Leben gefördert werden. Unterschiedliche Rehabilitationsträger, wie z.B. die Jugendhilfe, die für die Eingliederung seelisch behinderter Kinder und Jugendlicher, können für die Sozialhilfe „Eingliederungshilfe“ zuständig sein.

Zitat aus: [https://www.hfwu.de/fileadmin/user_upload/IAF/Dokumente/Finanzierung_Kunsttherapie_2015.pdf]